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Die Richter des FG Münster beschäftigte erneut eine Grundsatzfrage, die sich jeder Steuerpflichtige morgens stellt:
Ist ein trockenes Brötchen und ein Kaffee ein Frühstück, oder eine Aufmerksamkeit?
Der Unterschied liegt darin, ob das Frühstück als Sachbezug besteuert werden muss, oder ob die Aufmerksamkeit (bis 60€ im Monat) unbesteuert bleiben kann.
Allerdings betrifft es auch nur die Steuerpflichtigen, die ihr Frühstück vom Arbeitgeber spendiert bekommen.
Auch wenn die Entscheidung eher pro Steuerpflichtiger zu werten ist, kann man die Argumentation zu Lebenssachverhalten der Richter nur schwer nachvollziehen. Die Entscheidung am Brötchen-Belag oder Aufstrich festzumachen, zeigt möglicherweise einen ebenso trockenen Humor.